Vaterschaftsanerkennung


Allgemeine Informationen

Voraussetzungen

Das Kind

Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung: die öffentlich beurkundeten Erklärungen

Hinweis: Steht der Mutter die elterliche Sorge nicht zu (zum Beispiel, weil das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht für das minderjährige Kind entzogen wurde), muss auch das Kind selbst zustimmen – bei unter 14-jährigen Kindern deren gesetzliche Vertreter (zum Beispiel Vormund oder Ergänzungspfleger).

Verfahrensablauf

Sie, die Kindesmutter, gegebenenfalls deren Ehemann und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter suchen eine der zuständigen Stellen gemeinsam oder einzeln auf.

Die zuständige Stelle stellt dem Standesamt am Geburtsort des Kindes beglaubigte Abschriften zu. Liegen alle Erklärungen vor, ist die Vaterschaftserklärung wirksam, und das Standesamt stellt für das Kind eine neue Geburtsurkunde aus.

Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt

Die Anerkennung der Vaterschaft und die hierzu erforderlichen Zustimmungen können bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden. Der Name des Vaters wird dann von vornherein in die Geburtsurkunde eingetragen.

Fristen

Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft

Widerruf

Hinweis: Rechtsfolgen der Anerkennung (zum Beispiel Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist, das heißt alle erforderlichen Zustimmungserklärungen beurkundet sind.

 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Für die Anerkennungserklärung des Vaters:

Für die Zustimmungserklärung der Mutter:

Für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel gesetzlicher Vertreter minderjähriger Eltern):

Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich darüber bei der zuständigen Stelle.


Ansprechpartner

Standesamt

 

Frau Rüffer-Lang
Zimmer 16 Nebeneingang
Telefon (0375) 27412 34