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Übermittlungssperren


Allgemeine Informationen

Auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01. November 2015 ist es nach § 36 sowie §§ 42 und 50 gestattet, aus dem Melderegister Auskünfte zu erteilen. Diesen Auskunftserteilungen kann ohne nähere Begründungen widersprochen werden.

Auf das Widerspruchsrecht wird bei der Anmeldung hingewiesen.

Personen, die bereits länger in der Gemeinde Reinsdorf wohnhaft sind, können aufgrund dieser Bekanntmachung ihr Widerspruchsrecht kostenlos nachträglich ausüben.

 

Nachfolgend werden die verschiedenen Widerspruchsmöglichkeiten einzeln erläutert.

 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt

für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m.

§ 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50

Abs. 1 BMG widersprechen.

 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.


Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt

 

Frau Voigt
Zimmer 17 Nebeneingang
Telefon (0375) 27412 14


Formulare

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