Garten- und Pflanzenabfälle Verbrennen unzulässig
Mit den steigenden Temperaturen im Frühjahr kommt auch die Zeit für Gartenarbeiten und den Frühjahrsputz.
Es stellt sich dabei jedes Jahr aufs Neue die Frage, wie vor allem die angefallenen Pflanzenabfälle entsorgt werden können.
Leider werden diese auch in unserer Gemeinde teilweise noch verbrannt oder anderweitig ordnungswidrig entsorgt. Wir möchten Sie aus diesem Grund nochmals auf diese Thematik hinweisen.
Die Entsorgung von Pflanzenabfällen ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt.
Dabei bestehen folgende Möglichkeiten der Entsorgung von Pflanzenabfällen:
Durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren.
Ist eine Entsorgung der pflanzlichen Abfälle auf die in Nr. 1 beschriebene Weise nicht möglich, sind sie möglichst durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten und anschließend wie in Nr. 1 beschrieben zu entsorgen.
Zusätzlich ist die Entsorgung haushaltsüblicher Mengen über die Biotonne des Landkreises Zwickau oder bei größeren Mengen kostengünstig in Wertstoffhöfen bzw. Kompostieranlagen möglich.
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens pflanzlicher Abfälle sind seit 2019 nicht mehr vorgesehen. Ohne entsprechende Genehmigung ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen eine unzulässige Abfallbeseitigung und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.
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