Schulanfang/ Geschwindigkeit vor Schulen und Kindertageseinrichtungen
Am Montag, dem 17.08.2026 beginnt das neue Schuljahr 2026/2027. Unsere jüngsten Verkehrsteilnehmer sind verstärkt in Richtung unserer Schulen unterwegs und schätzen die im Straßenverkehr lauernden Gefahren nicht immer richtig ein. Wir möchten deshalb alle Fahrzeugführer nochmals um besondere Vorsicht und an die Anpassung der Geschwindigkeit, insbesondere vor unseren Kindereinrichtungen, bitten. In den allgemeinen Verkehrsregeln der StVO sind Grundlagen enthalten, welche das Miteinander im Verkehr gewährleisten und mögliche Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer ausschließen sollen. Regeln, wie das Erfordernis der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht aus § 1, Vorfahrtsregeln aus § 8 und Regeln zum Halten und Parken aus § 12, sind ständiger Begleiter bei der Teilnahme im Verkehr.
Zur Vermeidung von Gefährdungen für die schwächsten Teilnehmer im Straßenverkehr möchten wir vor allem auf eine Regelung zur Geschwindigkeit aus § 3 Abs. 2a der StVO hinweisen:
„Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“
Wir appellieren in diesem Zusammenhang an alle Verkehrsteilnehmer und bitten vor allem um Beachtung dieser, aber auch der weiteren allgemeinen Verkehrsregeln der StVO.
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