Mailverkehr mit Behörden

Durch das Verwaltungsgericht Köln wurde mit Urteil vom 18.03.2021 entschieden, dass eine Behörde schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer postalischen E-Mail-Adresse verlangen kann. Grundsätzlich gelte zwar der Grundsatz der sparsamen Datenerhebung, die Anforderung und Verarbeitung einer Post- oder E-Mail-Adresse verstoße dagegen aber nicht. Die Adresse ist erforderlich, um eine anonyme Antragstellung zu vermeiden. Diese ist nach dem IFG nicht zulässig. Behörden benötigen diese Angaben, um eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung Dritter oder Gründe für eine Versagung der begehrten Auskunft zu prüfen. Ebenfalls ist die Adresse erforderlich, um eine verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfahrensbeendenden Bescheides zu ermöglichen. Die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt. (Vgl. Urteil VG Köln vom 18.03.2021 - AZ 13 K 1190/20, 13 K 1189/20)

 

Auch die Gemeindeverwaltung Reinsdorf bittet bei der Kontaktaufnahme per E-Mail um Beachtung. Eine Identitätsüberprüfung durch die Verwaltung ist unerlässlich, um etwaige Missbräuche bis hin zu einem Identitätsdiebstahl ausschließen zu können. Um eine Bearbeitung der elektronischen Anliegen folglich zu ermöglichen, sollten beim Mailverkehr aus diesem Grund immer stets zusätzlich die Kontaktdaten, wie Name, Vorname und Anschrift, vollständig mit angegeben werden. Anderenfalls kann eine Bearbeitung nicht erfolgen.

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Veröffentlichung

Reinsdorf
Do, 28. April 2022

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