Behinderungen im Straßenverkehr

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dies schreibt die StVO im Abschnitt „Allgemeine Verkehrsregeln“ mit den Grundregeln des § 1 vor.

Ein Großteil der Verkehrsteilnehmer beachtet diese Regeln, jedoch kommt es auch immer wieder zu Situationen, die beispielsweise zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen. So ist vor allem die Behinderung von Rettungsfahrzeugen im Einsatz eine besonders kritische Angelegenheit, welche im Extremfall zum Verlust wertvoller Zeit bei der Anfahrt zum Einsatzort führt.

Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweisen, dass beim Halten und Parken stets eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern verbleiben muss, welche vor allem Rettungsfahrzeugen die gefahrlose Durchfahrt garantieren kann.

Diese Breite resultiert aus der maximal zulässigen Gesamtbreite von 2,55 m zuzüglich 0,25 m Sicherheitsabstand auf beiden Seiten der Fahrzeuge. Gerade Lkw-Löschfahrzeuge haben oftmals Probleme beim Befahren von engen Anliegerstraßen welche teilweise noch mit Fahrzeugen zugestellt sind.

 

Behinderung von Rettungsfahrzeugen © Feuerwehr Bannewitz

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Veröffentlichung

Reinsdorf
Do, 02. Juni 2022

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