Gemeindefeuerwehr Reinsdorf - Einsatzberichte und Feuerwehreinsatzkosten
Einsatzberichte
Ein weiterer Alarm ging am Sonntag, dem 12.01.2025, um 21:27 Uhr für die Freiwilligen Feuerwehren Vielau und Reinsdorf ein. Im Wohngebiet „Rittergut“ benötigte eine hilflose Person unsere Unterstützung. Durch die Einsatzkräfte musste die Wohnungstüre gewaltfrei geöffnet werden und der Rettungsdienst wurde beim Transport der Person unterstützt.
Am Mittwoch, dem 15.01.2025, wurden um 11:42 Uhr die Freiwilligen Feuerwehren Friedrichsgrün und Reinsdorf auf die Thomas-Mann-Straße zu ausgelaufenen Betriebsmitteln alarmiert. Die Lage bestätigte sich, die Verunreinigung betraf eine Fläche von ca. 5 m². Nach Bereinigung des Bereiches durch die Feuerwehr wurde gegen 12:20 Uhr die Einsatzbereitschaft an den Gerätehäusern wiederhergestellt.
Feuerwehreinsatzkosten
Mit dem neuen Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 4. März 2024 sowie der Überarbeitung der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) zum 29. Juni 2024 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Feuerwehren landesweit modernisiert und an aktuelle Gegebenheiten angepasst. Dies betrifft auch unsere Freiwilligen Feuerwehren in Vielau, Friedrichsgrün und Reinsdorf.
Gleichzeitig erfolgte eine Überarbeitung der Regelungen zu den Feuerwehreinsatzkosten.
In Sachsen wurden erstmals einheitliche Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge festgesetzt, da es in der Vergangenheit wiederholt zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung kam. Nachfolgende Tabelle zeigt die neuen Stundensätze der Fahrzeuge unserer Gemeindefeuerwehr:
Die neuen Stundensätze können nach der Gesetzesänderung rückwirkend ab dem 20. Januar 2024 für offene Kostenfestsetzungsverfahren angewendet werden.
Weitere anfallende Kosten, wie für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte und gegebenenfalls für Geräte sowie Ausrüstung, ergeben sich aus der Feuerwehrkostensatzung der Gemeinde Reinsdorf.
Das SächsBRKG regelt darüber hinaus, welche Feuerwehreinsätze überhaupt kostenersatzpflichtig sind und wer dabei als Kostenschuldner eintritt
(à § 69 SächsBRKG).
Beispielsweise sind Personen, die einen Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (wie durch den Einsatz von Gasbrennern bei der Unkrautvernichtung), zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die der Gemeinde durch den Einsatz der Feuerwehr entstanden sind.
Neu im SächsBRKG aufgenommen wurden Regelungen zu automatischen Notrufsystemen in Fahrzeugen (eCall), die die Haftung der Betreiber betreffen.
Die Novellierung des Gesetzes soll im Hinblick auf Feuerwehreinsätze für mehr Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Klarheit sorgen.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Bild zur Meldung
Mehr über
Weitere Meldungen
Spendenaktion Zimmerplanetarium
Mi, 15. Januar 2025
Bundestagswahl 23.02.2025 - Briefwahl
Di, 14. Januar 2025
Veranstaltungen
Nächste Veranstaltungen:
Kleintiermarkt in 08141 Reinsdorf
09. 02. 2025 - Uhr – Uhr
Seniorenkaffee
11. 02. 2025 - Uhr – Uhr