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Waldbrandgefahr/ Umgang mit offenem Feuer

Waldbrandgefahr

Die zurückliegenden Wochen brachten nicht genügend Niederschlag, um das bestehende Defizit der vergangenen Monate auszugleichen. Mit Beginn der Vegetationszeit verschärft sich bei ausbleibendem Regen die Bodentrockenheit rasch, sodass wiederholt, so wie derzeit, eine hohe, teils sogar sehr hohe Waldbrandgefahr der Stufen 3 und 4 besteht.

 

Aus diesem Grund gilt es besonders achtsam zu sein und vor allem in den Sommermonaten regelmäßig die Entwicklung der Waldbrandgefahr- und Graslandfeuer-Indexe (www.sachsenforst.de oder www.dwd.de/waldbrand) bei großer Trockenheit aufmerksam zu verfolgen.

 

Je höher der Index, umso größer ist die Gefahr einer Brandausbreitung.

 

Benachrichtigen Sie bei Feststellung einer Rauchentwicklung oder eines Feuers sofort die Feuerwehr unter der Notrufnummer 112.


Umgang mit offenem Feuer

Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Walpurgisfeuer am Mittwoch, dem 30.04.2025, und der anhaltenden Trockenheit sind folgende Verhaltensregeln zu beachten, um Brandgefahren zu vermeiden.

 

Das Entfachen von offenem Feuer birgt eine Vielzahl an Gefahren. 

 

Ein „offenes Feuer“ ist u.a. ein

 

  • Lagerfeuer

  • Feuer zum Grillen

  • Feuer in Feuerschalen

  • Traditions- und Brauchtumsfeuer

 

Was ist grundsätzlich bei offenem Feuer im Freien zu beachten?

 

  • Vor Entzünden des Feuers muss gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Waldbrandgefahrenindex ist zu prüfen (www.dwd.de).

  • Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald ist offenes Feuer ohne Genehmigung der Forstbehörde verboten.

  • Halten Sie ausreichend Sicherheitsabstand ein. Grundsätzlich sollte der fünffache Durchmesser des Feuers, wenigstens fünf Meter als Sicherheitsabstand zu brennbaren Gegenständen eingehalten werden.

  • Das Feuer auf einem festen, nicht brennbaren Untergrund oder in einer Feuerstelle bzw. -schale entzünden. 

  • Die Lebensgrundlage wildlebender Tiere und Pflanzen darf durch das Feuer nicht beeinträchtigt werden. 

  • Das für das Feuer verwendete Material darf erst am Tag des Abbrennens aufgehäuft werden bzw. ist vorher umzuschichten, da Tiere dies als Unterschlupf oder Brutstätte nutzen.

  • Als Brennmaterial ist ausschließlich naturbelassenes Holz, Holzabfälle oder Holzkohle (keine imprägnierten oder behandelten Hölzer, Platten, Möbelteile) zu verwenden. 

  • Beachten Sie auch den Funkenflug und die Rauchausbreitung. Bei störender Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Rauch oder Funken ist das Feuer umgehend zu löschen.

  • Zum Entzünden empfiehlt sich handelsübliche Anzünder.

  • Die Verwendung von Altpapier, Kartonagen, Altreifen, Kunststoffen, Altölen sowie sonstigen Abfällen als Brennmaterial ist nicht zulässig.

  • Bei starkem Wind kein Feuer entzünden bzw. Feuer löschen.

  • Das Feuer ist ständig durch eine geeignete Person unter Aufsicht zu halten Für alle Fälle sollte ein geeignetes Löschmittel (Feuerlöscher, Eimer mit Wasser, Gartenschlauch) und ein Handy für das Absetzen eines Notrufs bereitgehalten werden.

  • Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein, ggf. ist mit Wasser abzulöschen.

  • Nachkontrollen sind zu organisieren.

  • Offene Feuer, welche abgebrannt werden und mit dem Erdboden verbunden sind, bedürfen einer Genehmigung der Ortspolizeibehörde.

  • Löschwasser ist in angemessener und geeigneter Menge vorzuhalten.

 

 

Wenn ein Feuer außer Kontrolle gerät, rufen Sie sofort die Feuerwehr zur Hilfe: Notruf 112

 

Allgemein gilt:

 

Wer entsprechende Brandgefahren oder -schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, kann zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch den Einsatz der Feuerwehr entstehen, verpflichtet werden.

 

Wer fremdes Eigentum (Vegetation, Wald) in Brand setzt oder in Brandgefahr bringt, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstraße geahndet werden kann (§§ 306 ff StGB).

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 29. April 2025

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