Lärmaktionsplan 2024
Der Lärmaktionsplan ist einsehbar unter nachfolgender PDF: Lärmaktionsplan Reinsdorf 2024 (284 KB)
Entscheidung für Aktionsplan ohne Maßnahmen
Abwägung der Belange
Die Europäische Union verfolgt das Ziel, schädlichen Umgebungslärm zu vermeiden oder zu verringern. Im deutschen Recht sind die Ziele der Lärmminderungsplanung im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankert. Umfasst werden Lärmkartierung, Lärmaktionsplanung unter Einbindung der Öffentlichkeit sowie Schutz ruhiger Gebiete. Seit 2007 besteht die Pflicht zur Erstellung von Lärmkarten und Überprüfung im fünfjährigen Turnus unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel Hauptverkehrsstraßen ab 3 Millionen Kfz pro Jahr. Mit Lärmaktionsplänen sollen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen, festgestellt im Ergebnis der Lärmkartierung, angegangen werden. Alle datierten Gemeinden sind zur Lärmaktionsplanung verpflichtet.
Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Lärmaktionsplanung ein Maßnahmenplan mit geeigneten kurz-bis langfristigen Lärmminderungsmaßnahmen erarbeitet werden muss, basiert auf der Betrachtung folgen der Einflussfaktoren:
Ausmaß und Höhe der belasteten Bevölkerung,
bereits vorhandene Schutzmaßnahmen,
Eingaben aus der Öffentlichkeit,
konkrete Handlungsmöglichkeiten.
Reinsdorf ist zur Lärmkartierung verpflichtet aufgrund der Verkehrsbelegungszahlen von über 3 Millionen Kfz pro Jahr auf der Staatsstraße S 283 und der Autobahn BAB 72. Die letzte Berichterstattung zur Überarbeitung des Lärmaktionsplans erfolgte im Jahr 2018.
Im Jahr 2022 wurde vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaats Sachsen die letzte Lärmkartierung durchgeführt.
Nunmehr besteht für die betroffenen Kommunen die Verpflichtung zur Information über die Ergebnisse dieser Lärmkartierung und Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes.
Der Lärmaktionsplan bildet keine eigene Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahmen, die festgeschriebenen Maßnahmen sind durch die zuständigen Behörden in die Planung einzubeziehen. Die Realisierbarkeit von Maßnahmen hängt stark davon ab, ob die Kommunen selbst Maßnahmenträger sind. Die S 283 und BAB 72 befinden sich nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde Reinsdorf.
Lärmaktionspläne können mit und ohne Maßnahmen aufgestellt werden. Sind vor Ort bereits Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt worden oder fehlen Handlungsspielräume, so können Lärmaktionspläne ohne Maßnahmen erarbeitet werden. Hierfür ist maßgeblich, dass ein Abwägungsprozess unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wird.
Lärmmindernde Maßnahmen an Straßen sind u. a. möglich durch:
Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommen
Senkung des Geschwindigkeitsniveau
Reduzierung des Schwerlastverkehrs, gegebenenfalls zeitlich beschränkt,
Instandhaltung der Fahrbahnoberfläche
Fahrbahnbelag
Verlagerung des Verkehrs
Verstetigung des Verkehrs (grüne Welle)
aktive Schallschutzmaßnahmen
Im Rahmen der Umverlegung und des Neubaus der S 283 sind verschiedene Lärmminderungsmaßnahmen, u.a. Verlegung im Bereich Wilhelmshöhe, planfreie Kreuzung am Gewerbegebiet „Kirchstraße Reinsdorf“, Geschwindigkeitsbegrenzungen, passive Schallschutzmaßnahmen, realisiert worden. Entlang der Autobahn wurden Schallschutzanlagen errichtet.
Darüber hinausgehende Maßnahmen an den Hauptverkehrsstraßen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten und durch die Gemeinde Reinsdorf nicht beeinflussbar, da diese Straßen sich nicht in der Trägerschaft der Gemeinde befinden.
Daher ist vorgesehen, einen Lärmaktionsplan nach den Mindestanforderungen ohne Maßnahmen zu erstellen.
Zusammenfassung Beteiligungsverfahren
Öffentliche Gemeinderatssitzung am 11.04.2024
Vorstellung der Ergebnisse der Lärmkartierung 2022
Vorstellung des Entwurfs des Lärmaktionsplans Reinsdorf 2024
Öffentliche Auslegung/ Beteiligung
Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Reinsdorf vom 18.04.2024, Verweis auf Aushang und Internetveröffentlichungen
Aushang Im Rathaus Reinsdorf , Wiesenaue 41 08141 Reinsdorf
Veröffentlichung auf Internetseite www.reinsdorf.de
Veröffentlichung im Beteiligungsportal Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de
Abwägung
Im Rahmen der Vorstellung der Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 und des Entwurfs des Lärmaktionsplans 2024 in der Sitzung des Gemeinderats am 11.04.2024 wurde eine Abwägung bezüglich der Erarbeitung eines Maßnahmeplans durchgeführt. Da die Gemeinde Reinsdorf nicht Straßenbaulastträger der betroffenen Hauptverkehrsstraßen ist und daher kein Einfluss auf die Realisierung von Lärmminderungsmaßnahmen besteht, wurde von einem Maßnahmeplan abgesehen.
Stellungnahmen/ Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen nicht ein.
Öffentliche Gemeinderatssitzung am 20.06.2024
Beschluss des Lärmaktionsplans Reinsdorf 2024
Bekanntmachung des Lärmaktionsplans Reinsdorf 2024
Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Reinsdorf vom 04.07.2024 mit Hinweis auf
Einsichtnahme im Rathaus Reinsdorf
Veröffentlichung des Lärmaktionsplans Reinsdorf 2024 auf der Internetseite der Gemeinde Reinsdorf Lärmaktionsplan
