Auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01. November 2015 ist es nach § 36 sowie §§ 42 und 50 gestattet, aus dem Melderegister Auskünfte zu erteilen. Diesen Auskunftserteilungen kann ohne nähere Begründungen widersprochen werden.
Auf das Widerspruchsrecht wird bei der Anmeldung hingewiesen.
Personen, die bereits länger in der Gemeinde Reinsdorf wohnhaft sind, können aufgrund dieser Bekanntmachung ihr Widerspruchsrecht kostenlos nachträglich ausüben.
Nachfolgend werden die verschiedenen Widerspruchsmöglichkeiten einzeln erläutert.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
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