Am Samstag, dem 28.02.2026 endet der Zeitraum in dem bei Vorlage einer entsprechenden Fällgenehmigung sowie genehmigungsfreie Rückschnitt- und Pflegemaßnahmen an Gehölzen möglich sind.
Eine Fällung von Bäumen und die Beseitigung von Gehölzen und Sträuchern ist aus Artenschutzgründen gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 39 nur außerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beantragung von Genehmigungen zur Fällung von Bäumen, Sträuchern und Hecken in privaten Grundstücken gibt es regelmäßig Anfragen in der Gemeindeverwaltung. Der Schutz von Bäumen und die Regelungen zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung sind im Naturschutzgesetz des Bundes, im Sächsischen Naturschutzgesetz sowie in der Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Reinsdorf festgesetzt.
Für die folgenden zur Fällung vorgesehenen Gehölze ist ein Antrag auf Fällgenehmigung zu stellen:
- Laubbäume mit einen Stammumfang von 50cm und mehr gemessen in 1m Höhe
- Nadelbäume mit einem Stammumfang von 100cm und mehr
- einheimische Sträucher ab 2,00 m Höhe
- einheimische Hecken ab 1,5 m Höhe
Insbesondere möchten wir darauf hinweisen, dass massive Rückschnitte, Eingriffe in den Kronenbereich und Einkürzen des Baumstammes gegen das Pflegegebot im Sinne des § 3 Abs. 1 der Gehölzschutzsatzung verstoßen und gemäß §4 der Satzung als wesentliche Veränderung des Aufbaus des Gehölzes, das charakterliche Erscheinungsbild oder das weitere Wachstum des Gehölzes beeinträchtigen, verboten ist. Es ist im Vorfeld der Planung derartiger Maßnahmen zwingend ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Fällgenehmigung) gem. § 6 der Gehölzschutzsatzung zu stellen.
Wir weisen darauf hin, dass der Baumbestand in unserer Gemeinde ein wichtiger Faktor zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas darstellt. Die Fällung von einheimischen Bäumen, vor allem von Starkbäumen mit ortsbildprägendem Charakter, sollte nur in Ausnahmefällen angestrebt werden.
Die Fällung von unter Schutz stehenden Bäumen ohne die erforderliche Fällgenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 61SächsNatSchG dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
Für Rückfragen zum Naturschutzrecht steht Ihnen das Ortsbauamt der Gemeindeverwaltung Reinsdorf, unter der Tel.-Nr. 0375/127412-36 zur Verfügung.
Die Gehölzschutzsatzung und das erforderliche Antragsformular/Onlineantrag zur Beantragung einer Fällgenehmigung können über Fällantrag eingesehen werden.
Wir bitten um Beachtung.