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Wer ist eigentlich zuständig am Bach?

Umweltamt

Vielleicht haben Sie sich auch schon mal gefragt, wer sich um die Gewässer im Ort kümmert. Wer ist eigentlich zuständig?


Geregelt wird das in den Wassergesetzen. Es gibt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Sächsische Wassergesetz (SächsWG). Und wer ist laut diesen Gesetzen jetzt zuständig für Gewässer? Das ist entweder die Gemeinde, oder die Landestalsperrenverwaltung (LTV). Die Gemeinde betreut Gewässer 2. Ordnung (kleinere Gewässer), während die LTV für Gewässer 1. Ordnung (größere Gewässer) verantwortlich ist. Welche genau das sind, steht im „Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung“, siehe Anlage 3 des SächsWG.


Doch was bedeutet Zuständigkeit? Welche Aufgaben sind damit gemeint? Der Zuständige ist Träger der Unterhaltungslast und damit unter anderem verpflichtet…

  • … das Gewässerbett und die Ufer zu erhalten

  • … den gewässerbegleitenden Gehölzbestand in der Böschung zu pflegen und durch standortgerechte Pflanzungen zu entwickeln

  • … den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern

  • … und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern

Die Maßnahmen sind dabei nur in einem wasserwirtschaftlich erforderlichen Maß durchzuführen.


Die Zuständigkeit der Gemeinde oder der LTV beschränkt sich auf das Gewässerbett und die Ufer. Das wirft natürlich die Frage auf, wo das Ufer beginnt und endet. Auch das verrät uns auch das Sächsische Wassergesetz. Das Ufer ist der Bereich zwischen dem mit Wasser durchflossenen Bach oder Fluss und der Böschungsoberkante. Wenn die Böschungsoberkante nicht klar erkennbar ist, wird der mittlere Hochwasserstand als Uferlinie genutzt.


An das Ufer grenzt der Gewässerrandstreifen an. Da sich diese Flächen außerhalb des Ufers befinden, sind Gemeinde oder LTV auch nicht mehr zuständig. Hier liegt die Zuständigkeit zur Pflege und Entwicklung beim Flächeneigentümer. Ausnahmen sind Ufermauern, für die unterschiedliche Zuständigkeiten gelten können.


Weitere Informationen können Sie im Internet erhalten unter: https://www.wasser.sachsen.de/gewaesserrandstreifen-21116.html


Was bedeutet das nun also für Anlieger? Sie können von Maßnahmen betroffen sein. So kann es etwa nötig sein, ein Grundstück zu betreten oder zu befahren, um das Gewässer zu erreichen. Anlieger müssen dies dulden. Jedoch muss der Unterhaltungspflichtige dies rechtzeitig vorher ankündigen.

 

Maßnahmen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gewässer haben, brauchen vorher außerdem eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde (uWB).


Dieser Text entstand in Zusammenarbeit der Fachberater und Fachberaterinnen Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises.

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Veröffentlichung

Reinsdorf
Mi, 06. Mai 2026

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