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Gebäudemodernisierungsgesetz

Neue Regeln zur Förderung seit 21.07.2026

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist zum 21.07.2026 in Kraft getreten. Mit der Novellierung der Gesetzgebung ändert sich die Gebäude- und Heizungsförderung (Bundesförderung für effiziente Gebäude, BeG) sowie die Vorgaben beim Austausch der Heizungsanlagen. 

 

Ziel der Bundesregierung ist es Sanierungen im Gebäudebereich gezielt zu fördern, da entsprechende Sanierungsmaßnahmen den Energieverbrauch senken und sich gleichzeitig positiv auf die Konjunktur und den Klimaschutz auswirken. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude bleibt in Ihrer Grundstruktur bestehen. 

 

Die KfW ist für die Heizungsförderung, das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) für die Förderung von weiteren Effizienzmaßnahmen (z.B. Gebäudehülle) zuständig. Alle bislang geförderten Heizungssysteme sind weiterhin förderfähig. Die Bedingungen bei der steuerlichen Förderung bleiben unverändert. 

 

Mit der Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes entfällt die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Ölheizungen. Beim Neueinbau einer Heizungsanlage besteht Wahlfreiheit beim Heizungssystem. Gas- und Ölheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden, sind aber an die Vorgaben der Biotreppe gekoppelt. Bei einer Entscheidung für eine Gas- oder Ölheizung muss schrittweise ein immer höherer Anteil an CO2-neutralen Brennstoffen wie Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff gewährleistet werden. 

 

Ändern werden sich ebenfalls die Förderbedingungen für die Heizungsanlagen. Beim Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung gegen eine Wärmepumpe oder Biomasseheizung bleibt weiterhin eine Grundförderung von bis zu 30% der Kosten bestehen. Ab 01.01.2027 gilt die Grundförderung nur noch für europäische Wärmepumpen. Geräte aus anderen Herstellungsländern werden dann mit 15 % bezuschusst. Außerdem wird zukünftig bei der Förderung in Zukunft die Einkommenssituation berücksichtigt. 

 

Eine stärkere einkommensabhängige Staffelung ermöglicht jetzt mehreren Haushalten von einem Einkommensbonus zu profitieren.

 

Es gibt nicht mehr nur 30 % Einkommenszuschuss, sondern abhängig von der Einkommenshöhe des zu versteuernden Haushaltseinkommens folgende 3 Staffelungen:

  • Einkommen bis 30.000,00 € - Zuschlag 40 %

  • Einkommen bis 40.000,00 € - Zuschlag 30 %

  • Einkommen bis 50.000,00 € - Zuschlag 10 %

  •  maximaler Fördersatz bei Einkommen unter 30.000,00 € -
    Zuschlag 80 %

  • zusätzliche Berücksichtigung von Familien mit Kindern -
    rechnerische Reduzierung des Einkommens einmalig um
    10.000,00 €

     

Der sogenannte Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin angerechnet. Der Bonus wird jedoch von 20 % auf 16 % gekürzt. Ab Februar halbjährlich um 4 %, wobei dieser bis Ende 2028 komplett entfällt.


Umfassende Informationen zum geänderten Gebäudemodernisierungsgesetz und den Fördermöglichkeiten erhalten Sie über die Internetplattformen der SAENA GmbH unter dem Link www.saena.de/gebaeudeenergiegesetz-geg-12558.html und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter dem Link www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg.html
 

Alle Angaben ohne Gewähr.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Reinsdorf
Do, 27. August 2026

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