Gemeindefeuerwehr Reinsdorf - Einsatzberichte und Feuerwehreinsatzkosten
Einsatzberichte
Am Freitag, dem 06.12.2024, wurde um 12:27 Uhr die Freiwillige Feuerwehr Reinsdorf auf die Lößnitzer Straße, S283, zu einem Verkehrsunfall alarmiert. Ein PKW kam aus unbekannten Gründen von der Fahrbahn ab und landete im Seitengraben. Eine Person musste hierbei aufgrund leichter Verletzung durch den Rettungsdienst versorgt werden. Durch die Feuerwehr waren keine weiteren Maßnahmen erforderlich und der Einsatz konnte 13:00 Uhr wieder beendet werden. Aufgrund einer ausgelösten Brandmeldeanlage kam dann am Abend gegen 18:15 Uhr die Stadtfeuerwehr Wilkau-Haßlau sowie überörtlich das Tanklöschfahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr Reinsdorf in Wilkau-Haßlau zum Einsatz. Nach erfolgter Lageerkundung war keine Rauch- und Brandentwicklung feststellbar, sodass die Einsatzkräfte wenig später wieder die Einsatzbereitschaft herstellen konnten.
Feuerwehreinsatzkosten
Mit dem neuen Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 4. März 2024 sowie der Überarbeitung der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) zum 29. Juni 2024 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Feuerwehren landesweit modernisiert und an aktuelle Gegebenheiten angepasst. Dies betrifft auch unsere Freiwilligen Feuerwehren in Vielau, Friedrichsgrün und Reinsdorf.
Gleichzeitig erfolgte eine Überarbeitung der Regelungen zu den Feuerwehreinsatzkosten.
In Sachsen wurden erstmals einheitliche Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge festgesetzt, da es in der Vergangenheit wiederholt zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung kam. Nachfolgende Tabelle zeigt die neuen Stundensätze der Fahrzeuge unserer Gemeindefeuerwehr:
Die neuen Stundensätze können nach der Gesetzesänderung rückwirkend ab dem 20. Januar 2024 für offene Kostenfestsetzungsverfahren angewendet werden.
Weitere anfallende Kosten, wie für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte und gegebenenfalls für Geräte sowie Ausrüstung, ergeben sich aus der Feuerwehrkostensatzung der Gemeinde Reinsdorf.
Das SächsBRKG regelt darüber hinaus, welche Feuerwehreinsätze überhaupt kostenersatzpflichtig sind und wer dabei als Kostenschuldner eintritt
(à § 69 SächsBRKG).
Beispielsweise sind Personen, die einen Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (wie durch den Einsatz von Gasbrennern bei der Unkrautvernichtung), zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die der Gemeinde durch den Einsatz der Feuerwehr entstanden sind.
Neu im SächsBRKG aufgenommen wurden Regelungen zu automatischen Notrufsystemen in Fahrzeugen (eCall), die die Haftung der Betreiber betreffen.
Die Novellierung des Gesetzes soll im Hinblick auf Feuerwehreinsätze für mehr Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Klarheit sorgen.
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