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Antrag auf Erteilung Melderegisterauskunft


Allgemeine Informationen

Es gibt die einfache Auskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz

und die erweiterte Auskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz

 

Voraussetzungen

  • Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können.
  • Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel
    • der Vor- und Familienname
    • das Geburtsdatum
    • das Geschlecht oder
    • die zuletzt bekannte Anschrift.
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
  • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
  • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

 


Notwendige Unterlagen

keine


Gebühren

  • mündlich: EUR 10,00 je betroffener Person
  • schriftlich und elektronisch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern: EUR 14,00 je betroffener Person
  • bei größerem Verwaltungsaufwand EUR 15,00 bis EUR 50,00 je betroffener Person

 

oder

  • schriftlich: EUR 25,00 je betroffener Person
  • bei größerem Verwaltungsaufwand EUR 25,00 bis EUR 50,00 je betroffener Person

Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt

 

Frau Voigt
Zimmer 17 Nebeneingang
Telefon (0375) 27412 14


Formulare

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Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

16. 04. 2024 - Uhr bis 17:00 Uhr

 

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